Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der skib. GmbH
Präambel Die skib. GmbH (nachfolgend "skib.") erbringt Dienstleistungen im Bereich der Workflow-Automatisierung. Das Leistungsspektrum umfasst sowohl die Entwicklung, Implementierung und den Betrieb von Automatisierungslösungen auf Basis von Plattformen wie n8n, Make.com und vergleichbaren Technologien, als auch die Entwicklung eigener Software. Die Bereitstellung der Software erfolgt entweder als Managed Service (Betrieb durch skib.) oder als Self-Hosted Lösung (Betrieb durch den Auftraggeber). Das konkrete Bereitstellungsmodell wird im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen skib. und dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, skib. stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. (3) Diese AGB gelten in Verbindung mit dem jeweils abgeschlossenen Einzelvertrag (z.B. Angebot, Auftragsschein oder Rahmenvertrag), der die konkreten Leistungen, Vergütungen und ggf. abweichende Regelungen enthält. Bei Widersprüchen zwischen AGB und Einzelvertrag hat der Einzelvertrag Vorrang. (4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Bereitstellungsmodelle 2.1 Leistungsgegenstand (1) Gegenstand dieser AGB ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Workflow-Automatisierung, insbesondere die Entwicklung, Implementierung, Anpassung und ggf. der Betrieb von Automatisierungslösungen. (2) Die konkreten Leistungen werden im jeweiligen Einzelvertrag spezifiziert. (3) Grundsatz: Alle Leistungen von skib., insbesondere Beratungs-, Entwicklungs-, Support- und Betriebsleistungen im Rahmen des Modells "Managed Service", unterliegen dem Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn das Modell "Self-Hosted" (Erstellung und Übergabe einer funktionsfähigen Lösung zum Eigenbetrieb) ausdrücklich vereinbart wurde; in diesem Fall gelten ergänzend die Regelungen zur Abnahme in § 2.2.
2.2 Bereitstellungsmodelle (1) skib. bietet zwei Bereitstellungsmodelle an: a) Managed Service: skib. betreibt die Automatisierungslösungen auf eigener oder verwalteter Infrastruktur. Der Auftraggeber erhält Zugang zu den Ergebnissen der Automatisierung (z.B. über CRM-Systeme, Ordnerstrukturen, APIs), nicht jedoch zur technischen Implementierung selbst. b) Self-Hosted: Die Automatisierungslösungen werden in die IT-Umgebung des Auftraggebers implementiert und übergeben. Der Auftraggeber betreibt die Lösungen eigenständig auf seiner Infrastruktur. Bei diesem Modell ist die Werkleistung mit der Übergabe und erfolgreichen Funktionsprüfung ("Abnahme") durch den Auftraggeber abgeschlossen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Das konkrete Bereitstellungsmodell wird im Einzelvertrag festgelegt.
2.3 Wechsel des Bereitstellungsmodells (1) Ein Wechsel vom „Managed Service“ zu „Self-Hosted“ ist grundsätzlich möglich. Die Konditionen für einen solchen Wechsel werden im Einzelvertrag geregelt. Sofern dort keine gesonderte Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Umstellung auf Self-Hosted nach tatsächlichem Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung des Wechsels gültigen Standard-Stundensätzen von skib. (2) Ein Wechsel von „Self-Hosted“ hin zu „Managed Service“ bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2.4 Inaktivität und Löschung (Managed Service) Um Ressourcen effizient zu nutzen, behält sich skib. das Recht vor, Workflows und Projektumgebungen, die im Modell „Managed Service“ länger als zwölf (12) Monate nicht aktiv genutzt wurden (keine Ausführung/Transaktion), zu deaktivieren und zu löschen. skib. wird den Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen vor der geplanten Löschung in Textform informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Aktivität wiederaufzunehmen oder eine Archivierung (ggf. kostenpflichtig) zu beauftragen. Erfolgt keine Reaktion, ist skib. zur unwiderruflichen Löschung berechtigt.
§ 3 Beauftragung und Arbeitszyklen 3.1 Formen der Beauftragung (1) Die Beauftragung von Leistungen kann erfolgen durch: a) Einzelaufträge in Form von Leistungsscheinen oder Angeboten b) Laufende Freigaben im Rahmen vereinbarter Arbeitszyklen ("Cycles") (2) Das vereinbarte Beauftragungsmodell wird im Einzelvertrag festgelegt.
3.2 Cycle-basierte Zusammenarbeit (1) Bei Cycle-basierter Zusammenarbeit stimmen die Parteien regelmäßig den Umfang der im jeweiligen Arbeitszyklus zu erbringenden Leistungen ab. (2) Die Freigabe eines Cycles durch den im Einzelvertrag benannten Ansprechpartner des Auftraggebers gilt als verbindliche Beauftragung im Sinne dieses Vertrages. (3) Die Freigabe kann über das im Einzelvertrag vereinbarte Projektmanagement-Tool (z.B. Notion), mündlich im transkribierten Termin oder in Textform (E-Mail oder Slack) erfolgen. (4) Die Cycle-Länge, das Freigabeverfahren und die freigabeberechtigten Personen werden im Einzelvertrag festgelegt.
3.3 Dokumentation (1) skib. dokumentiert die erbrachten Leistungen und den Zeitaufwand. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in die Dokumentation. (2) Bei Cycle-basierter Zusammenarbeit erfolgt die Dokumentation im vereinbarten Projektmanagement-Tool.
§ 4 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum 4.1 Rechteeinräumung bei Managed Service (1) skib. gewährt dem Auftraggeber ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung der Softwarefunktionen für eigene Zwecke. Die Nutzung für eigene Zwecke umfasst die Nutzung innerhalb der juristischen Person sowie der im Einzelvertrag ausdrücklich genannten Einheiten des Auftraggebers (sofern vorhanden). (2) Dem Auftraggeber wird nicht das Recht eingeräumt, die Software zu kopieren oder zu vervielfältigen, und er ist nicht berechtigt, die von skib. betriebenen und bereitgestellten Softwarefunktionen auf eigenen Systemen herunterzuladen oder auszuführen. Alle geistigen Eigentumsrechte, Nutzungsrechte und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei skib. (3) Bei Bereitstellung im Managed Service erhält der Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses das Recht, die Ergebnisse der Automatisierung für seine eigenen Geschäftszwecke zu nutzen. (4) Bei Bereitstellung im Managed Service erhält der Auftraggeber ausschließlich Zugang zu den Ergebnissen der Automatisierung. Ein Anspruch auf Einsicht, Offenlegung oder Herausgabe der technischen Implementierung – insbesondere Workflows, Quellcode, Konfigurationen und Prompt-Strukturen – besteht nicht. Diese verbleiben als Geschäftsgeheimnisse bei skib. skib. trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.
4.2 Rechteeinräumung bei Self-Hosted (1) Bei Bereitstellung im Modell Self-Hosted gewährt skib. dem Auftraggeber ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den übergebenen Automatisierungslösungen für seine eigenen internen Geschäftszwecke. (2) Dies umfasst auch den Einsatz eigener Mitarbeiter oder beauftragter Dienstleister, die übergebenen Lösungen anzupassen, zu erweitern und weiterzuentwickeln, sofern diese Dienstleister zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Pflichten gemäß § 4.3 (Weitergabeverbot) und § 13 (Vertraulichkeit) kennen und einhalten. (3) Vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen erfolgen auf eigenes Risiko. skib. übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung ab dem Zeitpunkt, in dem eine übergebene Automatisierungslösung modifiziert wird.
4.3 Weitergabe und Weiterveräußerung (1) Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse oder wesentliche Teile davon an Dritte zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig unterzulizenzieren. (2) Ausnahme bei dauerhafter Überlassung (Kauf): Soweit dem Auftraggeber die Software gegen eine einmalige oder vollständig geleistete Vergütung zeitlich unbeschränkt überlassen wurde (Modell „Self-Hosted“), ist eine Weiterveräußerung der Software an einen Dritten zulässig, wenn: a) der Auftraggeber die Nutzung der Software vollständig und endgültig aufgibt, b) er sämtliche installierten Kopien der Software auf seinen Systemen löscht, c) er skib. vorab in Textform über die Weitergabe informiert und d) er skib. auf Anforderung binnen 30 Tagen eine Bestätigung über die erfolgte Löschung in Form einer eidesstattlichen Versicherung der gesetzlichen Vertretung des Auftraggebers vorlegt. (3) Eine Aufspaltung der erworbenen Lizenzvolumina (z.B. Verkauf nur einzelner Workflows aus einem Paket) ist unzulässig. (4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse als White-Label-Lösung, Service-Bureau oder Automatisierungsdienstleister für Dritte zu nutzen. (5) Die interne Nutzung innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AktG) ist gestattet, sofern dies im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
4.4 Methodik und Know-how (1) skib. behält das uneingeschränkte Recht, die den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Methoden, Konzepte, Strukturen und Lösungsansätze für andere Kunden zu verwenden und weiterzuentwickeln. (2) Der Auftraggeber erwirbt keine Exklusivrechte. skib. ist berechtigt, funktional vergleichbare Lösungen auch an andere Auftraggeber - einschließlich Wettbewerber des Auftraggebers - zu liefern.
4.5 Urheber- und Schutzrechte (1) Alle Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte an den im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten Konzepten, Strukturen und Methoden verbleiben bei skib. (2) Die Rechteeinräumung gemäß diesem § 4 erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 5 Support und Wartung (1) Support- und Wartungsleistungen sind nicht automatisch Bestandteil des Vertrags, sondern werden im Einzelvertrag gesondert vereinbart. (2) Sofern Support vereinbart ist, umfasst dieser typischerweise: a) Beantwortung von Anfragen zur Nutzung der Automatisierungslösungen innerhalb von zwei (2) Werktagen b) Behebung von Fehlern, die skib. zu vertreten hat c) Unterstützung bei der Konfiguration (3) Nicht vom Support umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: a) Anpassungen aufgrund geänderter Anforderungen des Auftraggebers b) Anpassungen aufgrund von Änderungen an Drittanbieter-APIs oder -Diensten (z.B. OpenAI, Google, CRM-Systeme) c) Fehlerbehebung bei Lösungen, die der Auftraggeber modifiziert hat d) Schulungen über die initiale Einweisung hinaus (4) Reaktions- und Bearbeitungszeiten werden im Einzelvertrag geregelt. (5) Für Support- und Wartungsleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, gilt der im Einzelvertrag vereinbarte Stundensatz. (6) skib. bietet optional skib.Care Plans als laufende Betreuungspakete an: a) Basis: Reaktionszeit 48 Stunden, Support per E-Mail, Erreichbarkeit Mo-Fr 9-17 Uhr. b) Premium: Reaktionszeit 24 Stunden (4 Stunden bei kritischen Vorfällen), Support per E-Mail und Telefon, Erreichbarkeit Mo-Fr 9-17 Uhr. c) Max: Reaktionszeit 8 Stunden, Support per E-Mail, dediziertem Slack-Kanal und Telefon, Erreichbarkeit Mo-So 8-22 Uhr, proaktives Monitoring mit Alerting, priorisierte Bearbeitung, fester Ansprechpartner, monatlicher Status-Call. Als kritischer Vorfall gilt der vollständige Ausfall der Kernfunktionalität einer Automatisierungslösung. Care Plans werden separat über das Buchungsportal des Auftragnehmers gebucht und sind monatlich mit einer Frist von einem (1) Monat kündbar. Voraussetzung ist der vorherige Erwerb eines skib.Workflows.
§ 6 Drittanbieter-Abhängigkeiten (1) Die Funktionsfähigkeit der Automatisierungslösungen kann von Drittanbieter-Diensten abhängen (z.B. OpenAI, Google APIs, CRM-Systeme, Hosting-Provider). (2) Störungen, Änderungen oder die Einstellung dieser Dienste liegen außerhalb des Einflussbereichs von skib. und begründen keine Gewährleistungsansprüche. (3) Anpassungen der Lösungen aufgrund von Änderungen an APIs oder Schnittstellen von Drittanbietern sind gesondert vergütungspflichtig, sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt. (4) Bei Bereitstellung im Modell Self-Hosted ist der Auftraggeber selbst verantwortlich für den Erwerb und die Einhaltung erforderlicher Lizenzen für Drittanbieter-Software (z.B. n8n, Make.com).
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. (2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der zur Entgegennahme von Erklärungen und zur Erteilung von Freigaben berechtigt ist. (3) Der Auftraggeber ist für die Sicherheit seiner IT-Infrastruktur, insbesondere für angemessene Zugriffskontrollen und Backup-Maßnahmen, selbst verantwortlich. (4) Sofern kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart ist, sind Mitwirkungshandlungen auf Anforderung von skib. innerhalb von fünf (5) Werktagen zu erbringen. (5) Verzögerungen aufgrund nicht oder verspätet erfüllter Mitwirkungspflichten gehen nicht zu Lasten von skib. skib. ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 8 Vergütung (1) Die Vergütung wird im Einzelvertrag vereinbart. Sie kann sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: a) Einmalige Vergütung - Self-Hosted b) Laufende Vergütung für Managed Service und/oder Support c) Aufwandsvergütung nach Stundensatz für Cycle-basierte Arbeit oder zusätzliche Leistungen (wie z.B. Anpassungen der Workflows) d) Pauschale Monatsvergütung (Retainer) e) Durchlaufende Kosten für Drittanbieter-Dienste (API tokens etc.) (2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart. (4) Bei Cycle-basierter Zusammenarbeit erfolgt die Abrechnung nach Abschluss des jeweiligen Cycles auf Basis der freigegebenen und erbrachten Leistungen. (5) Durchlaufende Kosten für Drittanbieter-Dienste (z.B. Cloud-Infrastruktur, API-Kosten) werden transparent und ohne Aufschlag weitergereicht. (6) Preisanpassung: skib. ist berechtigt, die wiederkehrenden Preise (z.B. für Managed Service, Care Plans, Pay-per-Use-Modelle) quartalsweise anzupassen, um auf veränderte Kostenfaktoren (insbesondere Preise für KI-Token, GPU-Rechenleistung, Energie und Drittanbieter-APIs) zu reagieren. skib. wird den Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise in Textform informieren. Sollte die Preiserhöhung mehr als 10 % pro Quartal betragen, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu, das binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Erhöhung ausgeübt werden muss.
§ 9 Laufzeit und Kündigung 9.1 Vertragslaufzeit (1) Die Vertragslaufzeit wird im Einzelvertrag festgelegt. (2) Sofern eine automatische Verlängerung vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag um den im Einzelvertrag genannten Zeitraum, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. (3) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend).
9.2 Außerordentliche Kündigung (1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Ein wichtiger Grund liegt für skib. insbesondere vor bei: a) Wesentlichen Verstößen gegen das Weiterveräußerungsverbot (§ 4.3) b) Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung c) Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflichten (§ 13)
9.3 Folgen der Vertragsbeendigung (1) Bei Beendigung eines Managed-Service-Vertrags: a) Der Zugang zu den Automatisierungslösungen endet. b) Kundendaten werden innerhalb von vierzehn (14) Tagen exportiert und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, anschließend gelöscht. c) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Umstellung auf Self-Hosted zu verlangen. Diese Umstellung ist eine gesondert zu vergütende Leistung gemäß den im Einzelvertrag festgelegten oder gemäß § 2.3 bestimmten Konditionen. (2) Bei Beendigung eines Vertrags im Modell Self-Hosted: a) Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den bereitgestellten Lösungen bleibt bestehen. b) Die Pflichten gemäß § 4.3 (Weiterveräußerungsverbot) und § 13 (Vertraulichkeit) gelten fort. c) Etwaige Support- oder Wartungsleistungen enden. (3) skib. löscht nach Vertragsbeendigung alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 10 Mängel der Software (1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. (2) skib. wird einen Mangel nach eigener Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung (z. B. Update, Patch oder Workaround) beseitigen („Nacherfüllung“). (3) Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab der erstmaligen Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. (4) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen und nach Möglichkeit nachvollziehbar zu beschreiben. (5) skib. ist Gelegenheit zu zwei Nacherfüllungsversuchen innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber mindern oder – bei erheblicher Beeinträchtigung – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen dieses Vertrags. (6) Mängelrechte bestehen nicht, wenn die Abweichung der Software von der vereinbarten Beschaffenheit beruht auf (i) einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, (ii) Änderungen oder Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von skib., (iii) einer Nutzung entgegen der vertraglichen Vorgaben oder Systemvoraussetzungen, (iv) einer fehlenden Kompatibilität mit nicht freigegebener Hard- oder Software oder Drittsoftware, (v) Störungen infolge von Änderungen oder Einschränkungen von Drittanbieter-APIs oder -Diensten, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, (vi) Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von skib., die skib. nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt (§ 12) oder allgemeinen Störungen der Telekommunikations- oder Stromversorgung. (7) Als Mangel gelten nur objektiv nachvollziehbare Abweichungen; auch nicht dauerhaft auftretende Fehlfunktionen können einen Mangel darstellen, sofern sie die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. (8) Soweit die Software KI-basierte Verarbeitungsfunktionen umfasst (z.B. Bildbearbeitung, Texterkennung, Klassifizierung, Inhaltsgenerierung), gilt Folgendes: KI-basierte Funktionen liefern naturgemäß keine gesichert gleichförmigen Ergebnisse. Die Qualität der Ergebnisse hängt von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs von skib. liegen (z.B. Beschaffenheit der Eingabedaten, Verhalten des zugrundeliegenden KI-Modells). Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, übernimmt skib. keine Gewährleistung für eine bestimmte Erfolgsquote oder Ergebnisqualität. Ein Mangel liegt vor, wenn die KI-Funktion technisch nicht ausgeführt wird (z.B. keine Verbindung zur Schnittstelle, keine Verarbeitung, kein Ergebnis). Abweichungen zwischen dem gewünschten und dem tatsächlichen Ergebnis der KI-Verarbeitung stellen keinen Mangel dar, sofern die Verarbeitung technisch ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt nicht, soweit die unzureichende Ergebnisqualität nachweislich auf einer fehlerhaften technischen Konfiguration oder Programmierung (z.B. fehlerhaftes Prompt-Design) durch skib. beruht. Es obliegt dem Auftraggeber, KI-generierte Ergebnisse vor produktiver Nutzung oder Veröffentlichung zu prüfen. (9) Weitergehende Mängelrechte bestehen nur nach Maßgabe des § 11 (Haftung) dieses Vertrags.
§ 11 Haftung (1) Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien vereinbaren, dass dieser vorhersehbare Schaden auf die Summe der vom Auftraggeber in den letzten zwölf (12) Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses an skib. gezahlten Vergütung begrenzt ist, höchstens jedoch auf einen Betrag von 50.000,00 Euro und mindestens auf 2.500,00 Euro pro Schadensfall (Haftungshöchstgrenze). (3) Jede weitere Haftung von skib. ist ausgeschlossen. (4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Daten nach dem aktuellen Stand der Technik zu sichern. Werden Daten zerstört oder gehen sie verloren, ist die Haftung von skib. auf den Betrag begrenzt, der erforderlich gewesen wäre, um die Daten wiederherzustellen oder zu ersetzen, wenn der Auftraggeber ordnungsgemäße Datensicherungen durchgeführt hätte. Die Wiederherstellungskosten umfassen die tatsächlich angefallenen zusätzlichen Kosten für die Wiederherstellung und/oder den Ersatz der Daten. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten Erfüllungsgehilfen von skib.
§ 12 Höhere Gewalt (1) Eine Schlechtleistung stellt keine Vertragsverletzung dar, soweit sie durch unabwendbare Ereignisse verursacht wird, insbesondere Epidemien und Pandemien, Erdbeben, Sintflut, Überschwemmung, Feuer, Explosion, Stromausfall, Embargos, behördliche Beschränkungen, Aufruhr, Terroranschläge, Krieg oder sonstige militärische Aktivitäten, zivile Unruhen, Rebellion, Vandalismus, Sabotage, Streik im Werk von skib. oder eines Unterlieferanten oder sonstige Ursachen, die nicht der betroffenen Partei zuzurechnen sind („Höhere Gewalt“). Die Verpflichtungen der betroffenen Partei sind für die Dauer der Höheren Gewalt ausgesetzt. (2) Die Leistungsfrist verlängert sich um die durch das Eintreten von Höherer Gewalt verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. (3) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass das Leistungshindernis aufgrund Höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauern wird, ist jede Partei berechtigt, jeden Einzelvertrag schriftlich zu kündigen. Wurde ein einmaliger Einzelvertrag noch nicht erfüllt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle weiteren Rechte sind im Falle Höherer Gewalt ausgeschlossen.
§ 13 Vertraulichkeit (1) Die Parteien verpflichten sich, keine vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen von Verhandlungen oder der Durchführung eines Einzelvertrags bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. (2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen (schriftlich, elektronisch, mündlich, digital oder in sonstiger Form), die vom Inhaber an den Empfänger oder an eine dem Empfänger zugeordnete Person im Sinne der §§ 15 ff. AktG (Aktiengesetz) im oben genannten Rahmen übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsstrategien, digital verkörperte Informationen (Daten) sowie alle Unterlagen und Informationen des Inhabers, die technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen und als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Art der Informationen oder der Umstände der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. (3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fünf (5) Jahre fort. (4) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Berater ist gestattet, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. (5) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
der anderen Partei bereits bei Abschluss des Einzelvertrags bekannt waren oder die ihr nachträglich von Dritten bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags öffentlich bekannt sind oder danach ohne Verstoß gegen den Einzelvertrag öffentlich werden;
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
§ 14 Referenznennung (1) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, die Geschäftsbeziehung zu Referenzzwecken zu nutzen. Dies umfasst:
die Nennung des Auftraggebers als Kunde,
die Verwendung des Firmennamens und Logos,
eine allgemeine Beschreibung der Art der Zusammenarbeit. (2) Die Nutzung erfolgt auf der Website, in Präsentationen und in sozialen Medien des Auftragnehmers. (3) Der Auftraggeber kann der Nutzung jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende in Textform (z.B. per E-Mail) widersprechen. (4) Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere für detaillierte Fallstudien, können im Einzelvertrag vereinbart werden.
§ 15 Datenschutz (1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. (2) Bei Leistungen, die keine Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, entfällt die Pflicht zum Abschluss eines AVV. Die Parteien prüfen gemeinsam im Rahmen der Leistungsbeschreibung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. (3) Unabhängig vom Vorliegen einer Auftragsverarbeitung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Vertraulichkeit aller ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen des Auftraggebers. (4) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung Drittanbieter ein, insbesondere Automatisierungsplattformen, KI-Dienste und Cloud-Lösungen. Eine aktuelle Übersicht wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt. (5) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er zur Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen Daten berechtigt ist.
§ 16 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. (2) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen – Hamburg.